AEB - Allgemeine Einkausbedingungen B2B

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (nachstehend „Käufer“ genannt) durchzuführenden Kaufabschlüsse sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, es sei denn, der Käufer hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung der Bedingungen des Verkäufers zugestimmt. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten vorrangig auch dann, wenn der Käufer die Warenlieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Verkäufers vorbehaltlos annimmt.

2. Alle Vertragsabreden sollen in Schriftform (§126 BGB), in elektronischer Form (§126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer dem Käufer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

3. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

4. Werden bei einer für den Verkäufer erkennbaren Erstbestellung des Käufers zu einem vom Käufer mit dem Endkunden abgeschlossenen konkreten Werk-, Werklieferungs- oder Kaufvertrag die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag mit dem Verkäufer wirksam einbezogen, so gelten diese auch für alle für den Verkäufer erkennbaren Nachbestellungen zu diesem Werk-, Werklieferungs- oder Kaufvertrag. 

II. Preisabfrage, Angebot, Unterlagen

1. Preisabfragen des Käufers sind eine Aufforderung an den Verkäufer, ein Angebot abzugeben. Erfolgt ein Angebot des Verkäufers, so ist ein Schweigen des Käufers hierzu nicht als Annahme zu werten.

2. Stellt der Käufer anhand eines zu einer Ausschreibung oder zu einem Bauauftrag gehörenden Leistungsverzeichnisses oder einer Warenliste eine schriftliche Preisabfrage an den Verkäufer, gelten die vom Verkäufer in das Leistungsverzeichnis/die Warenliste eingetragenen Einheits-/Preise als Festpreise für eine Frist von 4 Wochen, wenn der Verkäufer keine andere Annahmefrist auf dem Leistungsverzeichnis/der Warenliste vermerkt hat und das Angebot des Verkäufers vom Käufer innerhalb dieser Frist ausdrücklich angenommen wird. Die Annahmeerklärung des Käufers muss dem Verkäufer innerhalb der Frist zugehen.

3. Nimmt der Verkäufer in dem vom Käufer vorgelegten Leistungsverzeichnis/in der Warenliste eine Abweichung oder eine Änderung in einer einzelnen Position vor (Beispiel: Verkäufer bietet in einer einzelnen Position ein anderes Fabrikat als das ausgeschriebene oder ein ähnliches Material eines anderen Herstellers an), hat der Verkäufer die Abweichung oder Änderung in seinem Angebot deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

4. Pläne, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsverzeichnisse, Warenlisten, Warenproben oder andere Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Käufers weder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages oder nach Abwicklung des Kaufvertrages unverzüglich an den Käufer zurückzugeben sowie erstellte Vervielfältigungen unverzüglich zu vernichten, soweit der Verkäufer nicht ein berechtigtes Interesse an den Unterlagen in Zusammenhang mit der Dokumentation des Kaufvertrages hat. Soweit Eigentums- oder Urheberrechte des Käufers an den Unterlagen sowie etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen widerrechtlicher Behandlung der Unterlagen durch den Verkäufer bestehen, behält sich der Käufer diese Rechte ausdrücklich vor. Verlangt der Käufer Schadensersatz, bleibt dem Verkäufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 

III. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die in der Bestellung des Käufers ausgewiesenen Preise sind bindend, vorbehaltlich der vereinbarten Rabattsätze, Rabattgruppen usw. Die Preise schließen die Lieferung „frei Haus“, Entladung zu ebener Erde, und die Verpackungskosten ein, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Dies gilt auch für die Lieferung „frei Baustelle“, sofern der Verkäufer den Ort der Baustelle kennt.

2. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. In Rechnungen ist die Umsatzsteuer getrennt auszuweisen; dies gilt auch für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt.

3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggfs. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4. Der Käufer kann Rechnungen ohne zeitliche Verzögerung nur bearbeiten, wenn 

   – in den Rechnungen des Verkäufers die in den zugrundeliegenden schriftlichen Bestellungen des Käufers genannten Artikelnummern und Auftragsnummern bzw. Kommissionsbezeichnungen angegeben sind,

   – in den Rechnungen zu jedem Artikel – soweit dies im Einzelfall zutrifft - der Bruttopreis, der Rabattsatz, die Rabattgruppe aus der aktuell gültigen Werkspreisliste, hilfsweise der Verkäufer-/Großhandelspreisliste, weiter hilfsweise sonstiger Preislisten und der Nettopreis lesbar ausgewiesen sind und

   – der Verkäufer prüffähige Lieferscheine den Rechnungen beigefügt hat.

Hält der Verkäufer seine Verpflichtung zur Vorlage bzw. Nennung dieser Angaben nicht ein und kommt es dadurch beim Käufer zu zeitlichen Verzögerungen in der Bearbeitung, ist der Verkäufer für hieraus entstehende Folgen verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er die Nicht- oder Falschangaben nicht zu vertreten hat.

5. Sofern vorhanden, werden als „Artikelnummern“ der vorstehenden Ziffer III. 3. die „Internationale Artikelnummer EAN“ (alte Bezeichnung) bzw. „Global Trade Item Number GTIN“ (neue Bezeichnung) zu Grunde gelegt, die in den Rechnungen als lesbare Zahl und entweder als Strichcodesymbol oder als DataMatrix anzugeben sind.

6. Der Ort der Rücknahme der Verpackungsmaterialien, insbesondere der Transportverpackungen, richtet sich nach dem Leistungsort des Vertrages. 

7. Ist Leistungsort der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Käufers, so ist es dem Verkäufer freigestellt, auf seine Kosten Dritte mit der Rücknahme der Verpackungsmaterialien zu beauftragen, sofern der Verkäufer seine Verpackungsmaterialien nicht selbst zurücknimmt. Sofern der Verkäufer die Verpackungsmaterialien nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Warenlieferung auf seine Kosten selbst oder durch Dritte abholen lässt, kann der Käufer nach Ablauf dieser Frist den Verkäufer unter Setzung einer weiteren Frist von 3 Wochen zur Abholung der Verpackungsmaterialien auffordern, verbunden mit dem Hinweis, dass nach erfolglosem Ablauf dieser weiteren Frist der Käufer die Verpackungsmaterialien auf Kosten und Gefahr des Verkäufers entweder an diesen zurücksenden oder einer Verwertung durch Dritte zuführen wird. 
 

IV. Lieferzeit, Erfüllungsort, Gefahrübergang

1. Die in der Bestellung des Käufers angegebene Lieferzeit ist bindend. Ist keine Leistungszeit angegeben, hat der Verkäufer sofort zu leisten.

2. Werden dem Verkäufer Umstände erkennbar, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit/Leistungszeit nicht eingehalten werden kann, hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in Kenntnis zu setzen.

3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist Leistungsort und Erfüllungsort der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Käufers.

4. Der Verkäufer hat auf allen Lieferscheinen oder Versandpapieren die in der zugrunde liegenden schriftlichen Bestellung des Käufers genannten Artikelnummern und Auftragsnummern bzw. Kommissionsbezeichnungen anzugeben. Sofern vorhanden, gelten als „Artikelnummern“ die zu vorstehend unter III. Nr. 4. genannten Angaben. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig oder unrichtig, so hat der Käufer hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und/oder Bezahlung nicht zu vertreten.

V. Mängelrechte

1. Für Mängelansprüche gilt die gesetzliche Regelung (§§ 437 ff. BGB). Insbesondere kann im Rahmen der Nacherfüllung der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB).

2. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es neben den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar ist.

3. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Käufers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt aber unberührt; insoweit haftet der Käufer jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

4. Der Käufer behält sich das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, ausdrücklich vor. Auch die Rückgriffsansprüche des Käufers aus §§ 445a, 445b, 478 und 479 BGB (Lieferantenregress) im Falle der Weiterveräußerung der Waren ohne Montage an Endverbraucher (§ 13 BGB) oder im Falle der Erfüllung eines Werklieferungsvertrages nach § 651 Satz 1 BGB gegenüber Endverbrauchern (§ 13 BGB) bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährung für Mängelansprüche zwei Jahre und drei Monate ab Ablieferung der Sache, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung zu dieser Frist geschlossen wurde. Die Verjährungsfrist für eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 2b) BGB fünf Jahre ab Ablieferung der Sache. 
 
VI. Eigentumsvorbehalt

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthaltene Klauseln zum einfachen Eigentumsvorbehalt und zum verlängerten Eigentumsvorbehalt werden vom Käufer anerkannt, sofern sie den gesetzlichen Voraussetzungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen.

VII. Schutzrechte

1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe der Nr. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen ihn wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und ihm alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben unberührt.

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie für deliktsrechtliche Ansprüche der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Käufers. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. 

 

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